Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Heimat- und Verschönerungsverein „Oldenburgische Schweiz“ Damme e.V. und hat seinen Sitz in 49401 Damme. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Aufgabe und Zweck

Der Heimat- und Verschönerungsverein „Oldenburgische Schweiz“ Damme e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit erstreckt sich in erster Linie auf den Einzugsbereich der Stadt Damme sowie der angrenzenden Landschaftseinheiten (Dammer Berge, Dümmer-Region).

Zweck des Heimat- und Verschönerungsvereins ist die Pflege, Erforschung, Erhaltung und Weiterentwicklung der regionalen Eigenarten des Dammer Raumes sowie die Förderung des Wanderns und die Pflege eines Wanderwegenetzes im Stadtgebiet.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Mitarbeit von Mitgliedern, Instandhaltung und Restaurierung von denkmalgeschützten Gebäuden, Sammlung und Erfassung regionalhistorischer Gegenstände, Dokumente und Medien, Ausrichtung von Ausstellungen, Instandhaltung und Anlegung von Wanderwegen, Herausgabe von Publikationen verschiedenster Art, Abhaltung von Heimat- und Vortragsveranstaltungen sowie von Wanderungen unter fachlicher Führung. Mit diesen Aufgaben soll die Liebe zu Heimat und Tradition geweckt und gefördert werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Heimat- und Verschönerungsvereins „Oldenburgische Schweiz“ Damme e.V. können sein

a) alle Einzelpersonen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind,
b) alle Vereine sowie Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts,
c) Ehrenmitglieder.

Zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit können Personen, die sich um den Heimat- und Verschönerungsverein Damme und dessen Ziele verdient gemacht haben, durch Beschluss der Generalversammlung mit zwei Drittel Mehrheit ernannt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Aufnahme erfolgt schriftlich bei einem Vorstandsmitglied. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 Ausscheiden von Mitgliedern

Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Ankündigung muss spätestens einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann aus dem Heimat- und Verschönerungsverein „Oldenburgische Schweiz“ Damme e.V. ausgeschlossen werden, wenn es

a) in grober Weise den Interessen des Heimat- und Verschönerungsvereins „Oldenburgische Schweiz“ Damme e.V. zuwiderhandelt,
b) mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Höhe des doppelten Jahresbeitrages im Verzug ist.

Die Ausschließung geschieht auf Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss ist unter Angabe von Gründen dem/der Ausgeschlossenen mitzuteilen.

§ 7 Rechte der Mitglieder

Die Rechte der Mitglieder richten sich nach den Bestimmungen dieser Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen, ebenso in allen die Mitglieder betreffenden Fragen informiert und angehört zu werden.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt ehrenamtlich.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende soll jedoch nur tätig werden, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. Diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) der/dem Vorsitzenden,
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der/dem Geschäftsführer(in),
d) der/dem Kassenführer(in).

Dem erweiterten Vorstand gehören die Sprecher der Arbeitsgruppen an:

a) Stadtmuseum,
b) Mühle(n),
c) Familienkunde,
d) Plattdeutsch,
e) Wandern,
f) Radwandern,
g) Wanderwege.

Die Amtszeit des Gesamtvorstandes beträgt 4 Jahre. Er bleibt jeweils bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand kann weitere Beisitzer für neue Arbeitsgruppen bzw. für besondere Aufgaben hinzu wählen. Sie gehören zum erweiterten Vorstand.

Scheidet eines der oben genannten Mitglieder des Vorstands oder des erweiterten Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, so kann der Gesamtvorstand für die Zeit bis zur nächsten Generalversammlung entweder ein Ersatzmitglied wählen oder durch Beschluss verschiedene Vorstandsämter in einer Person vereinigen.

§ 9 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung des Heimat- und Verschönerungsvereins „Oldenburgische Schweiz“ Damme e.V. findet alle 2 Jahre statt.

Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen

a) die Wahl des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes sowie eventueller Beisitzer,
b) die Entgegennahme der Berichte von Vorstand und Fachwarten,
c) die Aufstellung eines Haushaltes,
d) die Festsetzung des Beitrages,
e) die Wahl der Rechnungsprüfer,
f) die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes,
g) die Entscheidung über Eingaben und Beschwerden,
h) die Änderung der Satzung,
i) die Auflösung des Heimat- und Verschönerungsvereins,
j) die Entscheidung über die Einsetzung von Ausschüssen mit besonderen Aufgaben.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins müssen mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden.

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt schriftlich oder durch Anzeige in der „Oldenburgischen Volkszeitung“ mindestens zehn Tage vor der Generalversammlung. Ort, Zeit und Tagesordnung sind dabei anzugeben.

Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung können zu Beginn der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Dies gilt jedoch nicht für Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Von der Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden sowie dem Geschäftsführer als Verfasser zu unterzeichnen ist.

§ 10 Mitgliedsbeiträge, Vereinsvermögen

Den Jahresbeitrag für Mitglieder legt die Generalversammlung fest. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand für eine begrenzte Zeit auf Antrag die Beitragszahlung erlassen.

Für die Einziehung der Beiträge ist der Kassenwart verantwortlich. Sonderzuwendungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.

§ 11 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Heimat- und Verschönerungsvereins Damme fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 12 Auflösung

Der Verein kann nur durch Zweidrittelmehrheitsbeschluss aller Mitglieder in einer Generalversammlung aufgelöst werden. Ein solcher Antrag muss in der Tagesordnung enthalten sein.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Heimat- und Verschönerungsvereins „Oldenburgische Schweiz“ Damme e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Damme, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung hat die Generalversammlung am 06.04.2016 (einstimmig) beschlossen.

49401 Damme, den 06. April 2016

1. Vorsitzender

Schriftführer

1. Vorsitzender

Schriftführer